Rattenbekämpfung: Eigentümer müssen bei Befall handeln- Bei Zuwiderhandlung Geldbuße möglich– Das Institut für Hygiene und Umwelt koordiniert und unterstützt

Das Institut für Hygiene und Umwelt (HU) nehme die Rattenmeldungen entgegen, koordiniere gegebenenfalls die Bekämpfungsmaßnahmen und kontrolliere den Erfolg. Die Bürgerinnen und Bürger werden gemäß Homepage gebeten, verstärkt von der Meldepflicht Gebrauch zu machen.

Im Appelhoffweiher wurden von Anwohnern Ratten gesichert und dem Institut für Hygiene und Umwelt per Telefon gemeldet. Als Antwort erhielt die Anwohnerin, dass man sich selber darum kümmern möge, da das Institut mit dem Personalbestand von drei Beschäftigten für ganz Hamburg nicht alles schaffen könne.

Wir haben daher einmal nachfragt, in welchen Fällen eine Koordinierung durch das Institut erfolgt.

Mit Drucksache 21-0175.1 teilt die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) mit, dass das HU Rattenbekämpfungsmaßnahmen in den Fällen koordiniert, in denen Befalle öffentlichen Grund oder privaten, hauptsächlich gewerblich genutzten, Grund betrifft, der durch öffentlichen Publikumsverkehr gekennzeichnet ist. Zumeist betrifft das Grundstücke, die durch andere zuständige Institutionen genutzt werden (z.B. durch die Deutsche Bahn, Hamburg Wasser, Supermärkte oder Wohnungsbaugesellschaften).

Es gilt die Verordnung über Rattenbekämpfung in Hamburg vom 30. Juli 1963 (HmbGVBI. 1963 S. 129). Sie regelt die Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden zu Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Rattenbefall. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis 5 , 7 und 8 dieser Verordnung können auf Grund des § 69 des Bundes-Seuchengesetzes mit Geldbußen geahndet werden.

Das HU wird entsprechend der Verordnung nicht selbst auf Privatgrund tätig. Dort ist i.d.R. der Eigentümer zuständig.

Es kann eine Beratung vor Ort erfolgen, meistens geschieht dies aber am Telefon oder durch Zusendung von Informationsmaterial.

In den häufigsten Fällen wird von Eigentümern eines Privatgrundes eine professionelle Schädlingsbekämpfungsfirma beauftragt.

Eine Überprüfung von Maßnahmen auf Privatgrund erfolgt nur bei einer vorherigen, schriftlichen Aufforderung zur Bekämpfung im Rahmen einer Fristsetzung.

Bei sonstigen Fragen / Anrufen von Privateigentümern über einen Rattenbefall auf ihrem Grundstück erfolgt keine Kontrolle vor Ort, ob dieser auch bekämpft worden ist.

Bei auf öffentlichen Flächen durch das HU bekämpften Befallen gibt es regelmäßig Nachkontrollen

 

(Autor: Sandro Kappe)

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